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AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) 

Bedingungen für die Vermietung von Hebebühnen, Werkzeug und Maschinen zur Reparatur von Kraftfahrzeugen (Oldtimern)

1. Vertragsgegenstand  
 
a. Der Vermieter stellt dem Mieter Räumlichkeiten, Hebebühnen und Werkzeug zur Reparatur von Kraftfahrzeugen gegen  
Entgelt zur Verfügung. 
 
b. Weiterhin stellt der Vermieter Aufsichtspersonal, das in der sachkundigen Benutzung von Werkzeug und Maschinen beratend tätig werden kann. Der Mieter hat jedoch keinen Anspruch auf eine Beratung über die Ausführung oder Zulässigkeit 
der geplanten Reparatur .

2. Vertragsabschluß, -dauer und Preise  
 
a. Der Mietvertrag kommt zustande durch Unterzeichnung eines schriftlichen Mietvertrages durch den Mieter. In dem Mietvertrag wird der Mietumfang (Hebebühne, benötigte Werkzeuge, etc.) festgelegt, sowie der Zeitpunkt des Beginnes des Mietverhältnisses.  
 
b. Der Mietvertrag kann jederzeit vom Mieter um weitere Leistungen (Spezialwerkzeug) erweitert werden.  

  
c. Es gelten die Preise, die in der Mietwerkstatt ausgehängt sind.  
 
d. Werden einzelne Mietgegenstände wieder zurückgegeben, so wird die Rücknahme auf dem Auftrag notiert.  
 
e. Der Mietvertrag endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe aller angemieteten Mietgegenstände sowie Erstellung der Rechnung über den Mietzins und eventuell vereinbarte Zusatzleistungen.

3. Pflichten des Vermieters 
 
a. Der Vermieter stellt Werkzeuge gegen Entgelt zur Verfügung. Weiteres Werkzeug kann der Vermieter auf Anfrage zur Verfügung stellen, ein Anspruch hierauf besteht nicht.  
 
b. Der Vermieter stellt sicher, dass die ausgegebenen Werkzeuge in einwandfreiem Zustand sind und den geltenden Unfallverhütungsvorschriften entsprechen, ebenso den Prüfungen nach den behördlichen und gesetzlichen Vorgaben regelmäßig unterzogen werden.

4. Pflichten des Mieters  
 
a. Der Mieter hat mit den angemieteten Werkzeugen und Maschinen sorgfältig umzugehen.  
 
b. Der Arbeitsplatz ist sauber zu halten und nach Beendigung des Mietverhältnisses wieder gereinigt zu hinterlassen.  
 
c. Im Falle einer schuldhaften Beschädigung überlassener Mietgegenstände oder sonstiger Betriebseinrichtungen des Vermieters, auch bei unsachgemäßer Bedienung, ist der Mieter zum Schadensersatz verpflichtet.  
 
c. Der Mieter hat den Anweisungen des Aufsichtspersonals unbedingt Folge zu leisten.  
 
d. Aushängenden Betriebsanweisungen sind unbedingt Folge zu leisten. Das ausgehändigte Info-Blatt mit Sicherheitshinweisen ist zu beachten.  
 
e. Der jeweilige Arbeitsplatz ist sauber zu halten.  
 
f. Der Mieter darf an seinem Fahrzeug keine Umbauten vornehmen, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen. 
 
5. Haftungsausschlüsse 
 
a. Der Vermieter haftet nicht für die Arbeiten, die der Mieter an seinem Fahrzeug durchführt.  
 
b. Eventuelle Beratungen durch das Aufsichtspersonal erfolgen nach bestem Wissen und Gewissen, gleichwohl unverbindlich. Hat der Vermieter nach den gesetzlichen Bestimmungen für einen auf einer nachgewiesenen schuldhaften Fehlberatung oder sonstigen in seinem Verantwortungsbereich begründeten Schaden aufzukommen, haftet der Vermieter soweit nicht Leben, Körper und Gesundheit betroffen sind, nur im Falle grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner Erfüllungsgehilfen.  
 
c. Nimmt ein Mieter entgegen Punkt 5.f Umbauten an seinem Fahrzeug vor, die gegen die Straßenverkehrsordnung verstoßen, so kann der Vermieter hierfür nicht haftbar gemacht werden.  
 
d. Die Benutzung der Mietwerkstatt erfolgt auf eigene Gefahr. Im Falle von Unfällen, bedingt durch  
Verkehrssicherungspflichtverletzungen des Vermieters bleibt die Haftung des Vermieters beschränkt auf Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzungen. Dies gilt nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit des Mieters.  
 
6. Zahlung  
 
a. Der Rechnungsbetrag für die Miete ist vor Verlassen der Werkstatt sofort in bar zu bezahlen. 
 
b. Eine Aufrechnung des Mieters mit Ansprüchen gegen den Vermieter ist nur möglich, wenn die Gegenforderung des Mieters unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann der Mieter nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem Mietverhältnis beruht.  
 
c. Der Vermieter ist berechtigt, bei Mietbeginn eine entsprechende Vorauszahlung zu verlangen.  
 
7. Erweitertes Pfandrecht  
 
Dem Vermieter steht wegen seiner Forderung aus dem Mietverhältnis ein vertragliches Pfandrecht an den aufgrund des Mietverhältnisses in seine Räumlichkeiten gelangten Gegenständen zu.  
 
 
8. Geltung weiterer Allgemeiner Geschäftsbedingungen  
 
a. Erwirbt der Mieter beim Vermieter Ersatzteile, Schmierstoffe o.ä., so gelten hierfür die im Betrieb des Vermieters aushängenden Allgemeinen Lieferbedingungen für Ersatz- und Austauschteile.  
 
b. Gibt der Mieter dem Vermieter den Auftrag, eine Reparatur an dem Fahrzeug durchzuführen, so gelten hierfür die allgemeinen Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen.  
 
9. Gerichtsstand  
 
Amtsgericht Wolfratshausen
 
 

Montag bis Freitag 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr 
Samstag 9:00 Uhr bis 19:00 Uhr

Sonn- und Feiertage geschlossen